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Verwaltungsgemeinschaft Rain
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  Freitag 08.00 - 12.00 Uhr
 

 

 Satzung über die Erhebung von Verwlatungskosten der Gemeinde Perkam

(Verwaltungskostensatzung)

 

 

Die Gemeinde Perkam erlässt aufgrund von Art. 20 des Kostengesetzes und Art. 23 der Gemeindeordnung folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis:

§ 1

Die Gemeinde Perkam erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen).  

§ 2

Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis 
(Kommu­nales Kostenverzeichnis, KommKVz), das Anlage zu dieser Satzung ist.
Für Amts­handlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amts­handlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, so wird eine Gebühr von fünf bis fünfundzwanzigtausend Euro erhoben. Unberührt bleiben Gebührenregelungen, die schon in anderen Satzungen oder in Verord­nungen getroffen sind. 

§ 3

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 07.11.2007 außer Kraft.

94369 Rain, den 14.06.2018

Gemeinde Perkam

Ammer

Erster Bürgermeister

Kommunales Kostenverzeichnis
(KommKVz)

Kommunales Kostenverzeichnis (KommKVz)mmunales Kostenverzeichnis

  20.1.1999 (AllMBl S. 135, zuletzt geändert durch Bek vom 18.09.2009, AllMBl S. 327)

Ta­rif­gruppe

Ta­rif- Nr.

Gegenstand

Gebühr: EURO (€)

0

 

Allgemeine Verwaltung

 

00

 

Allgemeine Amtshandlungen

 
   

Vorschriften der Tarifgruppen 01–8 des Kostenverzeichnisses gehen den Vor­schriften der Tarifgruppe 00 vor.

 
 

000

Anordnungen für den Einzelfall

15 € bis 600 €

 

001

Beglaubigungen:

 
   

Beglaubigung von Abschriften, Fotokopi­en und dgl. von eigenen Urkunden

0,75 € je angefangene Seite, höchstens die für die Erteilung des Originals vorgesehe­ne Gebühr, mindestens 5 €. Ist die Er­teilung des Originals gebührenfrei, be­trägt die Gebühr 5 € je angefangene Seite, mindestens 5 €

     

Werden mehrere gleichlautende Abschrif­ten, Fotokopien u. dgl. gleichzeitig be­glaubigt, so kann die für die zweite und jede weitere Beglaubigung zu erhebende Gebühr auf die Hälfte, jedoch nicht auf weniger als 5 € ermäßigt werden.

 

002

Bescheinigungen:

 
   

1. Erteilung einer Bescheinigung über steuerlich absetzbare Spenden

kostenfrei (vgl. Bek. vom 02.08.2000, AllMBl. S. 571)

   

2. Erteilung einer sonstigen Bescheini­gung

5 bis 75 €

 

003

Einsicht in Akten und amtliche Bücher:

 
   

Einsicht in Akten und Bücher, soweit die­se nicht in einem gebührenpflichtigen Ver­fahren gewährt wird.

0,75 € je Akt oder Buch, mindestens 5 €

   

Die Gebühr erhöht sich um die Hälfte, wenn seit dem Abschluss der Akten oder Bücher mehr als zehn Jahre vergangen sind. Gebührenfrei ist die Einsicht in Rechtsvorschriften, Flächennutzungsplä­ne und ähnliche für die Unterrichtung der Öffentlichkeit bestimmte Schriftstücke oder Pläne.

 
 

004

Fristverlängerungen:

 
   

1. Verlängerungen einer Frist, deren Ab­lauf einen neuen Antrag auf Erteilung ei­ner gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich machen würde

10 - 25 % der für die Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr, mind. 5 €

   

2. Fristverlängerung in anderen Fällen

5 bis 60 €

 

005

Zweitschriften

 
   

Erteilung einer Zweitschrift

10 - 50 % der für die Erstschrift vorgese­henen Gebühr, mindestens 5 €. Ist für die Erstschrift eine Gebühr von 0,5 bis 5 € vorgesehen, so ist diese Gebühr zu er­heben; ist die Erteilung der Erstschrift ge­bührenfrei, so beträgt die Gebühr 0,50 € je angefangene Seite, mindestens 5 €.

 

006

Niederschriften

7,50 bis 75 € für jede angefangene Stunde

   

Besondere Amtshandlungen

 

02

 

Hauptverwaltung

 
 

020

Kommunalgesetze

 
   

1. Genehmigung zur Führung kommuna­ler Wappen und Fahnen Art. 4 Abs. 3 GO, Art. 3 Abs. 3 LKrO, Art. 3 Abs. 3 Be­zO

10 bis 2.500 € soweit nicht kostenfrei

   

2. Amtshandlungen bei der Durchfüh­rung von  Bürgerbegehren und Bürgerent­scheiden Art. 18a GO, Art. 25a LKrO

kostenfrei (in Analogie zu Art. 3 Abs. 1 Nr. 12 KG)

 

021

Amtshandlungen im Vollstreckungsver­fahren

 
   

1. Androhung von Zwangsmitteln Art. 36 VwZVG, soweit sie nicht mit dem Ver­waltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird

12,50 bis 150 €

   

2. Anwendung der Zwangsmittel Ersatz­vornahme Art. 32, 35 VwZVG oder unmittelbarer Zwang Art. 34, 35 VwZVG

50 bis 2.500 €

   

3. Pfändungsbeschluss gemäß Art. 26 Abs. 5 VwZVG

1 Pfändungsgebühr nach § 339 Abs. 4 Ab­gabenordnung (AO 1977)

   

4. Entscheidung über unzulässige oder unbegründete Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen Art. 21 VwZVG

 
   

4.0 bei Geldansprüchen

50 % der Pfändungsgebühr nach § 339 Abs. 4 AO 1977, mindestens 10 €

   

4.1 sonst

12,50 bis 200 €

03

 

Finanzverwaltung

 
 

030

Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen

 
 

031

Anmahnung rückständiger Beträge

5 bis 150 €

1

 

Öffentliche Sicherheit und Ordnung

 

11

 

Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen

 
   

(insbesondere im Vollzug des LStVG, des BayIMSchG und der aufgrund dieser Ge­setze ergangenen Verordnungen,

 
 

110

Erteilung einer Erlaubnis oder Ausnah­mebewilligung

15 bis 1.250 €

 

111

Nachträgliche Auflagen, Zurücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder Aus­nahmebewilligung

15 bis 600 €

12

 

Feuerbeschau

 
 

120

Feuerbeschau § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Feuerbeschau – FBV –)

 
   

1. wenn keine oder nur geringfügige Män­gel festgestellt werden

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

   

2. wenn erhebliche Mängel festgestellt werden

15 bis 1.000 €

 

121

Übertragung der Durchführung der Feuerbeschau auf Betriebe und sonstige Einrichtungen, für die nach Art. 15 BayFwG Werkfeuerwehren bestehen (§ 3 Abs. 4 FBV)

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

 

122

Anordnungen zur Beseitigung von Mängeln

(§ 6 FBV)

15 bis 1.000 €

       
       
       

6

 

Bau- und Wohnungswesen, Verkehr

 

61

 

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)

 
 

610

Ausübung des Vorkaufsrechts § 28 Abs. 2 Satz 1, §§ 24 ff. BauGB,

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

 

611

Herabsetzung des Verkaufspreises auf den Verkehrswert § 28 Abs. 3 BauGB,

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

 

612

Gebote nach §§ 176 bis 179 BauGB

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

 

613

Erteilung einer Genehmigung nach §§ 172 ff. BauGB im Vollzug einer Erhal­tungssatzung

15 bis 1.000 €

 

614

Versagung einer Genehmigung nach §§ 172 ff. BauGB

kostenfrei

 

615

Bestätigung der Gemeinde, dass das Bau­vorhaben nicht im Gebiet einer Erhal­tungssatzung liegt

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 KG

62

 

Zweckentfremdung von Wohnraum

 
 

620

Genehmigung nach Art. 3 des Gesetzes über die Zweckentfremdung von Wohnraum

50 bis 2.500 €

63

 

Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)

 
 

630

Erlaubnis für Sondernutzungen an ge­meindlichen Straßen, Wegen und Plätzen Art. 18, 19 und 22a BayStrWG

10 bis 150 €

 

631

Anordnung nach Art. 18a Abs. 1 Satz 1 BayStrWG

10 bis 600 €

 

632

Ersatzvornahme nach Art. 18a Abs. 1 Satz 2 BayStrWG

50 bis 2.500 €

 

633

Bescheid über die Umlegung des Auf­wands aus der Baulast für öffentliche Feld- und Waldwege auf die Beteiligten Art. 54 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 Bay­StrWG

kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

67

 

Straßenreinigungs- und -sicherungsver­ordnung

 
 

670

Befreiung von in der Verordnung festge­legten Verboten

10 bis 375 €

 

671

Befreiung oder sonstige angemessene Re­gelung wegen unbilliger Härte

10 bis 75 €

7

 

Öffentliche Einrichtungen, Wirtschafts­förderung

 

70

 

Allgemeine Amtshandlungen

 
 

700

Befreiung vom Anschluss- und/oder Be­nutzungszwang

10 bis 400 €

 

701

Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung aufgrund einer Satzung

10 bis 1.250 €

 

702

Nachträgliche Auflagen, Rücknahme bzw. Widerruf einer Erlaubnis oder Aus­nahmebewilligung nach Tarif-Nr. 701

10 bis 600 €

 

703

Anordnung zur Erfüllung einer satzungs­mäßigen Verpflichtung

10 bis 600 €

   

Besondere Amtshandlungen

 

73

 

Marktwesen § 69 GewO

 
 

730

Zuweisung, Ausnahmebewilligung

10 bis 150 €

 

731

Nachträgliche Auflagen, Zurücknahme einer Zuweisung oder Ausnahmebewilli­gung

10 bis 150 €

75

 

Bestattungswesen (Friedhof)

 
 

750

Genehmigung zur Vornahme gewerbli­cher Arbeiten im Friedhof

10 bis 600 €

 

751

Genehmigung zum Befahren des Fried­hofs mit Fahrzeugen

10 bis 150 €

 

752

Genehmigung zur Errichtung eines Grab­mals, einer Einfriedung und sonstiger baulicher Anlagen und Genehmigung von Änderungen solcher Anlagen

10 bis 150 €

 

753

Genehmigung aufgrund einer Gemeinde­verordnung

10 bis 1.250 €

 

754

Einzelanordnung aufgrund einer Gemein­deverordnung

10 bis 600 €

76

 

Sonstige öffentliche Einrichtungen

(ein­schl. Abwasserbeseitigung)

 
 

760

Genehmigung der Benutzung von Ein­schüttstellen

10 bis 200 €

8

81

Wasserversorgung

 
 

810

Anordnung der Wasserssperre

10 bis 150 €

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